Rechtsprechung
VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 28.18 V |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,36953) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 6 Abs 3 AufenthG, § 36 Abs 2 S 1 AufenthG, § 36a Abs 1 S 1 Alt 1 AufenthG, § 36a Abs 3 Nr 1 AufenthG
Ehegattennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12
Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht; …
Auszug aus VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 28.18
Eine solche liegt vor, wenn der im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 - juris Rn. 12 f.). - VG Berlin, 28.06.2019 - 38 K 43.19
Elternnachzug: Regelausschlussgrund - außergewöhnliche Härte
Auszug aus VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 28.18
Wie die Kammer mit Urteil vom 28. Juni 2019 - VG 38 K 43.19 V - (juris) entschieden hat, liegt der Regelausschlussgrund, dass die Ehe "nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde", vor, wenn die Ehe erst nach Verlassen des Herkunftslandes geschlossen worden ist (…vgl.a. Zeitler in: HTK-AuslR, § 36a Abs. 3, Stand: August 2018, Rn. 2). - EuGH, 07.11.2018 - C-380/17
K und B
Auszug aus VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 28.18
Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 7. November 2018 (Rs. C-380/17, juris Rn. 33) ausdrücklich entschieden, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung findet.
- VG Neustadt, 26.11.2019 - 2 L 1064/19
Sinn und Zweck des AufenthG 2004 § 36a Abs 2 S 1 Nr 2; Anwendung der …
Derartige Gründe (vgl. hierzu etwa VG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - 38 K 28.18 V -, juris) werden von der Antragstellerin und ihrem Ehemann auch nicht aufgezeigt. - VG Berlin, 05.03.2020 - 38 K 2.19
Erteilung eines Visums zum Nachzug
b) Ob in dieser Konstellation die Klägerin eine "sonstiger Familienangehörige" i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG ist und ihr zur "Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte" ein Visum erteilt werden kann (siehe dazu etwa VG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - VG 38 K 28.18 V -, juris Rn. 20 ff.), bedarf hier keiner Klärung. - VG Berlin, 12.12.2019 - 38 K 374.19 Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich des § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG sind damit grundsätzlich auch Ehen, die in einem Zeitpunkt geschlossen worden sind, in dem die Flucht noch andauerte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2019 - VG 38 K 43.19 V - Urteil vom 26. August 2019 - VG 38 K 28.18 V - jeweils juris).